Allgemeine Krantransport- und Kranmontagebedingungen

der CT Kranservice GmbH

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Allgemeine Krantransport- und Kranmontagebedingungen

1.

Allgemeines und Geltungsbereich

1.1

In alle Verträge der Firma CT Kranservice GmbH (im Folgenden: Auftragnehmer) über deren Antransport eines Baukrans (im Folgenden: Kran) zu dessen Einsatzort - gleich ob jeweils mit oder ohne dessen dortiger Montage durch den Auftragnehmer - sowie den Abtransport eines Krans von dessen Einsatzort - gleich ob jeweils mit oder ohne dessen dortiger Demontage durch den Auftragnehmer - mit einem Kunden (im Folgenden: Auftraggeber) werden ausschließlich diese Allgemeinen Krantransport- und Kranmontagebedingungen (im Folgenden: Krantransport- und Kranmontagebedingungen) einbezogen.

1.2

Allgemeine Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) des Auftraggebers verpflichten den Auftragnehmer auch dann nicht, wenn er ihnen nach Eingang nicht noch einmal widersprochen hat. Das bedeutet, dass im Falle von Kollisionen zwischen diesen Krantransport- und Kranmontagebedingungen und den AGB des Auftraggebers ausschließlich diese Krantransport- und Kranmontagebedingungen gelten. Aus diesem Grund werden auch solche in den AGB des Auftraggebers enthaltenen zusätzlichen bzw. ergänzenden Regelungen nicht Vertragsinhalt, die in diesen Krantransport- und Kranmontagebedingungen fehlen.

1.3

Diese Krantransport- und Kranmontagebedingungen gelten auch für künftige Verträge des Auftragsnehmers mit demselben Auftraggeber über den An- und Abtransport eines Krans zu bzw. von dessen Einsatzort (gleich ob mit oder ohne Montage bzw. Demontage durch den Auftragnehmer).

1.4

Vom Auftraggeber im Einzelfall mit dem Auftragnehmer getroffene individuelle Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben stets Vorrang vor diesen Krantransport- und Kranmontagebedingungen. 

1.5

Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

1.6

Falls nichts Abweichendes angegeben ist, sind alle Angebote des Auftragnehmers freibleibend.

1.7

Diese Krantransport- und Kranmontagebedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen i. S. d. § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB.

2.

Auflösende Bedingungen des Vertrages (öffentlich-rechtliche Erlaubnisse und Genehmigungen) sowie verkehrslenkende Maßnahmen und Nebenbestimmungen

2.1

Jeder vom Auftragnehmer mit dem Auftraggeber (im Folgenden: Parteien) unter Einbeziehung dieser Krantransport- und Kranmontagebedingungen geschlossene Vertrag ist auflösend bedingt (§ 158 Abs. 2 BGB) durch die Versagung einer für die Durchführung des Vertrags, insbesondere der für die Durchführung von Großraum- und Schwertransporten sowie Kranverbringungen im öffentlichen Straßenverkehr (vgl. z. B. §§ 29 III und 46 I Nr. 5 StVO sowie § 70 I StVZO), erforderlichen Erlaubnis und Genehmigung der dafür zuständigen Behörde. Die vom Auftragnehmer bis zu einer solchen behördlichen Versagung für seine bis dahin erbrachten Leistungen erworbenen Vergütungsansprüche bleiben davon unberührt.

2.2

Jeder von den Parteien unter Einbeziehung dieser Krantransport- und Kranmontagebedingungen geschlossene Vertrag ist zusätzlich auch auflösend bedingt (§ 158 Abs. 2 BGB) durch die rechtzeitige Verfügbarkeit der erforderlichen Sicherungskräfte sowie der rechtzeitigen Umsetzbarkeit von etwaigen bei der Durchführung des Vertrags zu erfüllenden verkehrslenkenden Maßnahmen (Polizeibegleitung, Hilfspolizei, Verwaltungshelfer, beliehene Unternehmen etc.) oder sonstigen behördlichen Auflagen und Nebenbestimmungen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs und/oder zum Schutz der Straßenbausubstanz.

  1. Nachunternehmer

3.1

Der Auftragnehmer ist berechtigt, andere Unternehmen mit der Erfüllung aller oder einzelner seiner vertraglichen Verpflichtungen zu beauftragen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

  1. Verzug des Auftragnehmers

4.1

Der Auftraggeber kann vom Auftragnehmer eine Entschädigung verlangen, wenn der Auftragnehmer mit einer von ihm zu erbringen Transport- und/oder Montage- bzw. Demontageleistung schuldhaft in Verzug kommt und ihm dadurch nachweislich ein Schaden entstanden ist. Unbeschadet der Ziff. 7.0 dieser Krantransport- und Kranmontagebedingungen ist die vom Auftragnehmer in einem solchen Fall zu leistende Entschädigung bei leichter Fahrlässigkeit des Auftragnehmers begrenzt auf höchstens 5% der (Netto-) Vergütung des Auftragnehmers.

4.2

Der Auftraggeber ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn er dem Auftragnehmer nach dem Eintritt des Verzugs mit dessen vertraglich vereinbarter Leistung erfolglos eine angemessene Frist zur Ausführung dieser Leistung gesetzt hat.

4.3

Witterungsbedingte Verzögerungen der Montage und/oder Demontage des Krans hat der Auftragnehmer nicht zu vertreten. 

  1. Hauptpflichten des Auftragnehmers

5.1

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den von ihm geschuldeten Transport und/oder die von ihm geschuldete Montage bzw. Demontage vertragsgemäß für den Auftraggeber auszuführen. 

  1. Wichtige Pflichten des Auftraggebers

6.1

Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Aufnehmer die von den Parteien für dessen Leistungen vereinbarte Vergütung zu zahlen. 

6.2

Falls die Parteien zusätzlich zum An- und/oder Abtransport des Krans dessen Montage und/oder Demontage durch den Auftragnehmer vereinbaren, hat der Auftraggeber auf seine Kosten das Vorliegen der folgenden Voraussetzungen für die jeweilige Montage und/oder Demontage des Krans sicherzustellen:

6.2.1

Das Vorliegen aller für die jeweilige Montage und/oder Demontage des Krans erforderlichen öffentlich-rechtlichen Anordnungen, Erlaubnisse und Genehmigungen (z. B. eine nach dem Straßen- und Wegerecht erforderliche Sondernutzungserlaubnis für die Sondernutzung öffentlicher Verkehrsflächen und/oder eine nach dem Verkehrsrecht erforderliche Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen nach § 45 StVO für Straßensperren. Sicherungsmaßnehmen u. Ä.);

6.2.2

das Vorliegen aller für eine Montage und/oder Demontage des Krans in militärischen Anlagen, Raffinerien, Chemiebetrieben oder ähnlichen besonderen Sicherheitsbestimmungen unterliegenden Anlagen erforderlichen speziellen Voraussetzungen (z. B. spezielle Ausweise oder Sicherheitskleidung für die Monteure);

6.2.3

die Anwesenheit des Auftraggebers oder eines von ihm bevollmächtigten Vertreters beim Antransport des Krans durch den Auftragnehmer um Zwecke der Anweisung des vom Auftraggeber für das Aufstellen und den Betrieb des Krans bestimmten Standorts (im Folgenden: Kranstandort);

6.2.4

eine ungehinderte und ausreichend befestigte Zu- und Abfahrt zum Kranstandort für alle zur Montage und/oder Demontage des Krans erforderlichen Fahrzeuge (die im jeweiligen Einzelfall zur Montage und/oder Demontage erforderlichen Fahrzeuge - wie z. B. LKW, Tieflader oder Autokran - hat der Auftraggeber rechtzeitig vor der Montage und/oder Demontage des Mietkrans beim Auftragnehmer zu erfragen);

6.2.5

das Vorhandensein eines vom Auftraggeber gemäß den Vorgaben des Auftragnehmers zum Ballastieren eines sog. Untendreher-Turmdrehkrans bereitgestellten Autokrans, falls aufgrund der Baustellenverhältnisse der zu montierende Untendreher-Turmdrehkran ausnahmsweise nicht - selbständig - mit dem jeweiligen Kran selbst ballastiert werden kann; 

6.2.6

das Vorhandensein der für die reibungslose und ungehinderte Montage und/oder Demontage des jeweiligen Krans erforderlichen Flächen im unmittelbaren Bereich des Kranstandorts, insbesondere das Vorhandensein ausreichender Flächen zum Abstellen der zur Montage und/oder Demontage des Krans erforderlichen Fahrzeuge (im Folgenden: Montagefahrzeuge) sowie zum Ablegen der einzelnen Kranteile (die im jeweiligen Einzelfall erforderlichen Größen dieser Flächen hat der Auftraggeber jeweils rechtzeitig vor der Montage und/oder Demontage des Mietkrans beim Auftragnehmer zu erfragen);

6.2.7

das Vorliegen einer ausreichenden Tragfähigkeit des Untergrunds der Standfläche des Krans am Kranstandort (im Folgenden: Kranstandplatz) und einer ausreichenden Tragfähigkeit des Untergrunds der Standfläche eines zur Montage und/oder Demontage des Mietkrans benötigten Autokrans (¡m Folgenden: Autokranstandplatz) nebst dem Vorliegen von diese Tragfähigkeiten des Untergrunds des Kranstandplatzes sowie des Untergrunds des Autokranstandplatzes belegenden (Standsicherheits-) Nachweisen (die näheren Anforderungen an die Standsicherheiten des Kran- und Autokranstandplatzes sowie die Inhalte der die Standsicherheiten des Kran- und Autokranstandplatzes belegenden, vom Auftraggeber zu erbringenden Nachweise hat der Auftraggeber im jeweiligen Einzelfall beim Auftragnehmer zu erfragen);

6.2.8

bei der vereinbarten Montage eines sog. Turmdrehkrans das Vorliegen eines über einen Elektroanschlussschrank mit FI-Schutzschalter unter Beachtung der Bestimmungen der EVU und der UW sowie der den Blitzschutz betreffenden behördlichen Anordnungen angeschlossenen stromführenden Stromkabels am Kranstandort;

6.2.9

bei der vereinbarten Montage eines sog. Turmdrehkrans das Vorhandensein der zum Einstellen der Überlast sowie zur Prüfung der Überlastsicherung des Turmdrehkrans erforderlichen (Prüf-) Gewichte einschließlich der zum Hochziehen dieser (Prüf-) Gewichte mit dem Mietkran erforderlichen (Kran-) Gehänge (die näheren Anforderungen an diese Gewichte hat der Auftraggeber im jeweiligen Einzelfall beim Auftragnehmer zu erfragen);

6.2.10

die Anwesenheit des Auftraggebers oder eines von ihm bevollmächtigten Vertreters bei der Anlieferung, Rücklieferung und der abnahmefähigen Beendigung der Montage des Krans durch den Auftragnehmer zum Zwecke der Übergabe des Krans am Kranstandort bzw. Rücklieferort an den Auftraggeber. 

  1. Haftungsbegrenzungen des Auftragnehmers

Soweit in diesen Krantransport- und Kranmontagebedingungen die Haftung des Auftragnehmers nicht besonders geregelt ist, haftet der Auftragnehmer dem Auftraggeber ausschließlich 

a)

für bei Vertragsschluss voraussehbare vertragstypische Schäden, die auf einer schuldhaften, die Erreichung des Vertragszwecks gefährdender Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den Auftragnehmer, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen,

b)

für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers beruhen,

c)

für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers beruhen sowie

d)

in den Fällen, in denen der Auftragnehmer nach dem Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet.

Im Übrigen ist eine Schadensersatzhaftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.

  1. Vergütung des Auftragnehmers, Zahlung und Vorauszahlung

8.1

Falls nicht anders angegeben, verstehen sich alle Preise stets jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

8.2

Falls die Parteien nicht ausdrücklich Vorauszahlungen auf die Vergütung des Auftragnehmers und/oder dessen sonstigen vertraglich vereinbarten die vertraglich vereinbarten Forderungen (z. B. Kosten für Versicherungen) vereinbart haben, kann der Auftragnehmer jederzeit eine angemessene Vorauszahlung auf diese Forderungen vom Auftraggeber verlangen. 

  1. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht sowie Abtretung der Ansprüche des Auftraggebers gegen seine Auftraggeber

9.1

Der Auftraggeber kann gegen Ansprüche des Auftragnehmer aus dem auf der Grundlage dieser Krantransport- und Kranmontagebedingungen geschlossenen Vertrag der Parteien nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen und nur wegen solcher (Gegen-) Ansprüche die Einrede des Zurückbehaltungsrechts geltend machen.

9.2

Der Auftraggeber tritt in Höhe der aus dem über den jeweiligen Kran geschlossenen Vertrag der Parteien resultierenden offenen Forderungen des Auftragnehmers seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für den der Kran verwendet wird, an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die dem Auftragnehmer zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen des Auftragnehmers um mehr als 20% übersteigt.

  1. Unvermeidbare Leistungshindernisse und witterungsbedingte Unterbrechungen

10.1

Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Einsatz bei Gefahr für Kran, Ausrüstung, Personal und/oder Dritte sofort zu unterbrechen. Er verliert seinen Anspruch auf Entgelt nicht bei höherer Gewalt oder wenn die Hemmnisse trotz zumutbarer Anstrengungen und äußerster Sorgfalt nicht abwendbar waren.

10.2

Witterungsbedingte Unterbrechungen mindern den Anspruch auf Entgelt nicht.

  1. Sonstige Bestimmungen

11.1

Nebenabreden zu dem von den Parteien über den Kran abgeschlossenen Vertrag bestehen nicht. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Textform. Das gilt auch für einen Verzicht auf dieses Textformerfordernis selbst.

11.2

Sollte eine Bestimmung dieser Krantransport- und Kranmontagebedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien sind im Falle einer unwirksamen Bestimmung dieser Krantransport- und Kranmontagebedingungen verpflichtet, über eine wirksame und zumutbare Ersatzregelung zu verhandeln, die dem von der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt; das Gleiche gilt im Falle einer Lücke.

11.3

Es gilt ausschließlich deutsches Recht (unter Ausschluss des UN-Kaufrechts bzw. CISG).

11.3

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand - auch für Klagen im Urkundenprozess - ist, wenn der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche Ansprüche der Hauptsitz des Auftragnehmers oder - nach seiner Wahl - der Sitz seiner Zweigniederlassung, von der aus der Vertrag über den Kran abgeschlossen worden ist. Der Auftragnehmer kann auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers klagen.

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