Allgemeine Reparatur- und Wartungsbedingungen

der CT Kranservice GmbH

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Allgemeine Reparatur- und Wartungsbedingungen

1.

Allgemeines und Geltungsbereich

1.1

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: Reparatur- und Wartungsbedingungen) gelten für alle Instandsetzungsarbeiten (Reparaturen) und Wartungen der CT Kranservice GmbH (im Folgenden: Auftragnehmer) an einem Baukran (im Folgenden. Kran) sowie dessen Teile und Zubehör. 

1.2

Vertragsänderungen und Nebenabreden bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der textlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.

1.3

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) des Auftraggebers verpflichten den Auftragnehmer auch dann nicht, wenn er ihnen nach Eingang nicht noch einmal widersprochen hat. Das bedeutet, dass im Falle von Kollisionen zwischen den AGB des Auftraggebers und diesen Reparatur- und Wartungsbedingungen ausschließlich diese Reparatur- und Wartungsbedingungen gelten. Aus diesem Grund werden auch solche in den AGB des Auftraggebers enthaltenen zusätzlichen bzw. ergänzenden Regelungen nicht Vertragsinhalt, die in diesen Reparatur- und Wartungsbedingungen fehlen.

1.4

Mit der Übertragung eines Reparatur- oder Wartungsauftrages gilt gleichzeitig die Erlaubnis zu Probefahrten und Probeeinsätzen als erteilt. 

2.

Kostenangaben, Kostenvoranschlag und Kündigung des Auftraggebers

2.1

Soweit möglich, wird dem Auftraggeber bei Vertragsschluss der voraussichtliche Reparatur- oder Wartungspreis angegeben, anderenfalls kann er Kostengrenzen setzen.

Kann die Reparatur oder Wartung zum angegebenen Preis nicht durchgeführt werden oder erweist sich die Ausführung zusätzlicher Arbeiten oder die Verwendung zusätzlicher Teile oder Materialien als notwendig, so können die vom Auftragnehmer angegebenen Kosten um 20% überschritten werden.  

2.2

Stellt sich bei der Ausführung der beauftragten Arbeiten heraus, dass im Interesse einer ordnungsgemäßen Reparatur bzw. Wartung die vom Auftraggeber angegebenen Kosten um mehr als 20% überschritten werden, ist davon der Auftraggeber zu unterrichten, dessen Einverständnis als erteilt gilt, wenn er einer Erweiterung der Arbeiten nicht unverzüglich widerspricht. 

2.3

Wird vor der Ausführung der Reparatur oder Wartung ein Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preisansätzen gewünscht, so ist dies vom Auftraggeber ausdrücklich textlich zu verlangen. Ein derartiger Kostenvoranschlag ist nur verbindlich, wenn er vom Auftragnehmer textlich abgegeben und von ihm ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wird. 

2.4

Kündigt der Auftraggeber den Vertrag, sei es wegen Überschreitung des Kostenvoranschlages oder aus sonstigen Gründen, so hat er dem Auftragnehmer die bis dahin angefallenen Arbeiten und Kosten, einschließlich der Aufwendungen für bestellte und bereits beschaffte Ersatzteile, sowie den Gewinn zu bezahlen. 

  1. Fälligkeit und Zahlung der Vergütung des Auftragnehmers sowie Zurückbehaltung und Aufrechnung

3.1

Mit der Beendigung oder Abnahme der vom Auftraggeber beim Auftragnehmer beauftragten Arbeiten, spätestens jedoch am Tag des Zugangs der Rechnung des Auftragnehmers, ist die gesamte Vergütung des Auftragnehmers zur Zahlung fällig. Diese Vergütung ist vom Auftraggeber sofort und ohne jeden Abzug zu bezahlen.

3.2

Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.

3.3

Beanstandungen einer Rechnung des Auftragnehmers müssen textlich und binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt erfolgen. 

3.4

Gegen die Vergütungsansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem jeweiligen Reparatur- bzw. Wartungsvertrag beruht.

  1. Mitwirkung des Auftraggebers bei Reparaturen und Wartungen außerhalb des Geschäftsbetriebs des Auftragnehmers

4.1

Bei der Durchführung der Reparatur- oder Wartungsarbeiten hat der Auftraggeber dem Reparatur- bzw. Wartungspersonal auf seine Kosten Unterstützung zu gewähren.

4.2

Der Schutz von Personen und Sachen am Ort der Reparatur bzw. Wartung obliegt dem Auftraggeber.

4.3

Der Auftraggeber hat die Pflicht, für angemessene Arbeitsbedingungen und die Sicherheit am Ort der Reparatur bzw. der Wartung zu sorgen. 

4.4

Der Reparatur- bzw. Wartungsleiter ist über die zu beachtenden Sicherheitsvorschriften – soweit wie erforderlich – zu unterrichten. Eventuelle Verstöße gegen die Sicherheitsvorschriften durch das Reparatur- bzw. Wartungspersonal sind vom Auftraggeber dem Auftragnehmer mitzuteilen.

  1. Technische Hilfeleistungen des Auftraggebers bei Reparaturen und Wartungen außerhalb des Geschäftsbetriebs des Auftragnehmers

5.1

Der Auftraggeber ist verpflichtet, im Bedarfsfall auf seine Kosten geeignete Hilfskräfte in ausreichender Zahl und für die erforderliche Zeit zur Verfügung zu stellen.

5.2

Die Hilfskräfte haben den Weisungen der mit der Leitung der Reparaturen bzw. Wartungen vom Auftragnehmer betrauten Personen Folge zu leisten. Für die bereitgestellten Hilfskräfte übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung. 

5.3

Der Auftraggeber ist verpflichtet, für die Reparatur bzw. die Wartung die erforderliche Energie (z. B. Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser) einschließlich der erforderlichen Anschlüsse auf seine Kosten bereitzustellen.

5.4

Falls notwendig, sind vom Auftraggeber diebessichere Räume für die Aufbewahrung der Werkzeuge des Reparatur- bzw. Wartungspersonals und heizbare Aufenthaltsräume auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen.

5.5

Vom Auftraggeber sind auf seine Kosten alle Materialien und Betriebsstoffe bereitzustellen und alle sonstigen Handlungen vorzunehmen, die zur Einregulierung des Krans und zur Durchführung der Erprobung notwendig sind. 

5.6

Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass nach Eintreffen des Reparatur- bzw. Wartungspersonals unverzüglich mit der Ausführung der beauftragten Arbeiten begonnen werden kann. Vom Auftraggeber zu vertretende Verzögerungen gehen zu seinen Lasten.

5.7

Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen nicht nach, so ist der Auftraggeber berechtigt, aber nicht verpflichtet, an seiner Stelle und auf seine Kosten die Handlungen vorzunehmen.  

5.8

Die gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Auftragnehmers bleiben im Übrigen unberührt.

  1. Frist für die Ausführung der Reparatur oder Wartung

6.1

Die Angaben des Auftragnehmers über Reparatur- oder Wartungsfristen beruhen auf Schätzungen und sind daher nicht verbindlich.

6.2

In Fällen nicht voraussehbarer betrieblicher Behinderungen (z. B. Arbeitseinstellungen, Arbeitsausfälle durch Erkrankung von Fachkräften, Beschaffungsschwierigkeiten von Ersatzteilen, Lieferungs- oder Leistungsverzug von Zulieferanten) sowie bei behördlichen Eingriffen, Einwirkung höherer Gewalt und Arbeitskämpfen, verlängern sich auch verbindliche Reparatur- und Wartungsfristen angemessen.

6.3

Ein nachweisbarer Schaden, der dem Auftraggeber durch den Verzug des Auftragnehmers entsteht, wird ersetzt, bei leichter Fahrlässigkeit aber nur bis zu höchstens 5% der (Netto-) Vergütung des Auftragnehmers. Alle weiteren Entschädigungsansprüche des Auftraggebers wegen Verzugs des Auftragnehmers sind bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

6.4

Gewährt der Auftraggeber dem im Verzug befindlichen Auftragnehmer eine angemessene Frist - soweit kein gesetzlicher Ausnahmefall vorliegt - und wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche bestehen - unbeschadet Ziff. 12.3 dieser Reparatur- und Wartungsbedingungen - nicht.

  1. Abnahme der Reparatur oder Wartung, Übernahme durch den Auftraggeber

7.1

Die Fertigstellung einer Reparatur oder Wartung hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber mitzuteilen. Die Zusendung einer Rechnung gilt auch als Benachrichtigung über die Fertigstellung der beauftragten Arbeiten. Der Auftraggeber hat den Reparatur- oder Wartungsgegenstand binnen 2 Wochen nach seiner Kenntnis von der Fertigstellung der beauftragten Arbeiten abzunehmen.  

7.2

Ist die Reparatur oder Wartung nicht bei der Abnahme durch den Auftraggeber beanstandet worden oder ist die Abnahme nicht fristgerecht erfolgt, gilt der Auftragsgegenstand als ordnungsgemäß ab-genommen.

7.3

Bei Verzug des Auftraggebers mit der Übernahme kann ihm der Auftragnehmer Lagerkosten berechnen. In diesem Fall kann der Auftragnehmer den Auftragsgegenstand auch auf Kosten des Auftraggebers an einem dritten Ort lagern.

  1. Gefahrentragung und Transport bei Reparatur oder Wartung in der Werkstatt des Auftragnehmers

8.1

Ist der Auftraggeber über die Fertigstellung der beauftragten Arbeiten in Kenntnis gesetzt worden, geht die Gefahr auf ihn über.

8.2

Der Hin- und Rücktransport des zu reparierenden oder zu wartenden Krans ist grundsätzlich Sache des Auftraggebers. Er trägt auch die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung des Krans während des Hin- und Rücktransports.

8.3

Wird der Transport des zu reparierenden oder zu wartenden Krans vereinbarungsgemäß vom Auftragnehmer übernommen, geschieht dies auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, auch wenn der Transport mit Fahrzeugen des Auftragnehmers erfolgt. 

8.4

Der vom Auftraggeber zur Reparatur oder Wartung übergebene Kran ist nicht gegen Feuer, Diebstahl, Transport- und Lagerschäden usw. versichert. Diese Risiken sind vom Auftraggeber zu versichern bzw. werden vom Auftragnehmer auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers versichert.

  1. Eigentumsvorbehalt, erweitertes Pfandrecht

9.1

Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen von ihm in den von ihr reparierten bzw. gewarteten Kran eingebauten Aggregaten, Ersatz- und Zubehörteilen bis zur vollständigen Bezahlung aller seiner aus dem Werkvertrag resultierenden Forderungen vor.

9.2

Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderungen aus dem Werkvertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in seinen Besitz gelangten Kran des Auftraggebers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Kran im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.  

  1. Altteile

Die Entsorgung von Altteilen und sonstigen nicht mehr benutzbaren Sachen obliegt dem Auftraggeber. Soweit gesetzliche Vorschriften erlassen werden, die etwas anderes bestimmen, verpflichtet sich der Auftraggeber mit dem Auftragnehmer eine angemessene Vereinbarung hinsichtlich der Verwertung zu treffen. Dabei soll davon ausgegangen werden, dass sich die Vertragspartner zur Erfüllung der Verwertungspflicht Dritter bedienen.  

  1. Mängelansprüche

11.1

Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber für Mängel der Reparatur oder der Wartung des Krans in der Weise, dass er die Mängel nach seiner Wahl durch Nachbesserung in seiner Werkstatt oder am Standort des Krans zu beseitigen hat. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind - unbeschadet Ziff. 11.3 dieser Reparatur- und Wartungsbedingungen und der Ziff. 12 dieser Reparatur- und Wartungsbedingungen - ausgeschlossen. 

11.2

Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren 12 Monate nach der Abnahme der Reparatur bzw. Wartung.

11.3

Lässt der Auftragnehmer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine ihm für die Nacherfüllung gesetzte angemessene Frist fruchtlos verstreichen, so ist der Auftraggeber nach seiner Wahl zur Minderung der Vergütung des Auftragnehmers oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Dieses (Wahl-) Recht zur Minderung der Vergütung des Auftragnehmers oder zum Rücktritt vom Vertrag steht dem Auftraggeber auch in den sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Nacherfüllung zu.

11.4

Der Auftraggeber hat einen Mangel der Reparatur oder Wartung dem Auftragnehmer unverzüglich textlich mitzuteilen. Hat der Auftraggeber ohne Einwilligung des Auftragnehmers Instandsetzungsarbeiten oder Wartungsarbeiten unsachgemäß selbst ausgeführt oder von einem Dritten ausführen lassen, so entfällt die Haftung des Auftragnehmers. Das gleiche gilt, wenn auf Wunsch des Auftraggebers der Austausch von erneuerungsbedürftigen Teilen unterbleibt.

  1. Sonstige Haftung des Auftragnehmers und Haftungsausschluss

12.1

Wenn durch Verschulden des Auftragnehmers der zu reparierende oder zu wartende Kran vom Auftraggeber infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach dem Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenpflichten - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Krans - nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Auftraggebers die Regelungen von Ziff. 11.1 bis Ziff. 11.4 dieser Reparatur- und Wartungsbedingungen und von Ziff. 12.3 dieser Reparatur- und Wartungsbedingungen entsprechend.

12.2

Bei vom Auftragnehmer schuldhaft verursachten Sachschäden außerhalb der Mängelhaftung haftet der Auftragnehmer. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung begrenzt dem Grund und der Höhe nach entsprechend den Bedingungen und dem Betrag einer abgeschlossenen oder abzuschließenden Haftpflichtversicherung. Wurde keine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, so ist die Haftung des Auftragnehmers für von ihm verursachte Sachschäden außerhalb der Mängelhaftung bei leichter Fahrlässigkeit auf den (Netto-) Betrag der Vergütung des Auftragnehmers beschränkt.

12.3

Über diese Bestimmungen hinaus werden Schäden, auch mittelbare Schäden, gleich welcher Art und gleichgültig, aus welchem Rechtsgrund sie geltend gemacht werden, vom Auftragnehmer nur ersetzt


  • bei grobem Verschulden, 

  • bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

  • bei der schuldhaften, die Erreichung des Vertragszwecks gefährdenden Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, hinsichtlich des bei Vertragsschluss voraussehbaren typischen Schadens,

  • in den Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Kran für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird,

  • beim Fehlen von ausdrücklich zugesicherten Eigenschaften des Krans, wenn die Zusicherung gerade den Zweck hatte, den Auftraggeber gegen nicht am Kran selbst entstehende Schäden abzusichern sowie

  • bei Mängeln, die vom Auftragnehmer arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit der Auftragnehmer garantiert hat. 


Im Übrigen ist eine Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.

  1. Gerichtsstand, anwendbares Recht und salvatorische Klausel

13.1

Ausschließlicher Gerichtsstand - auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess - ist, wenn der Auftraggeber Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus dem jeweiligen Werkvertrag der Hauptsitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

13.2

Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des CISG bzw. UN-Kaufrechts.

13.3

Sollte eine Bestimmung dieser Reparatur- und Wartungsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Der Auftraggeber und der Auftragnehmer sind im Falle einer unwirksamen Bestimmung dieser Reparatur- und Wartungsbedingungen verpflichtet, über eine wirksame und zumutbare Ersatzregelung zu verhandeln, die dem von ihnen mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt; das Gleiche gilt im Falle einer Lücke.

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