Allgemeine Mietbedingungen

der CT Kranservice GmbH

Allgemeine Mietbedingungen

der CT Kranservice GmbH

Allgemeine Mietbedingungen

der CT Kranservice GmbH

Allgemeine Mietbedingungen

der CT Kranservice GmbH

Allgemeine Mietbedingungen

Allgemeine Mietbedingungen

1.

Allgemeines und Geltungsbereich

1.1

In alle Verträge der Firma CT Kranservice GmbH (im Folgenden: Vermieter) über deren entgeltliche Überlassung eines Baukrans nebst dessen gesamten Zubehör (im Folgenden: Mietkran) - gleich ob mit oder ohne Bedienpersonal sowie gleich ob mit oder ohne An- und Rücktransport und gleich ob mit oder ohne Montage und Demontage - an einen Kunden (im Folgenden: Mieter) werden ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: Mietbedingungen) einbezogen.

1.2

Allgemeine Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) des Mieters verpflichten den Vermieter auch dann nicht, wenn er ihnen nach Eingang nicht noch einmal widersprochen hat. Das bedeutet, dass im Falle von Kollisionen zwischen diesen Mietbedingungen und den AGB des Mieters ausschließlich diese Mietbedingungen gelten. Aus diesem Grund werden auch solche in den AGB des Mieters enthaltenen zusätzlichen bzw. ergänzenden Regelungen nicht Vertragsinhalt, die in diesen Mietbedingungen fehlen.

1.3

Diese Mietbedingungen gelten auch für künftige Verträge des Vermieters über die entgeltliche Überlassung Mietkrans mit demselben Mieter.

1.4

Vom Vermieter im Einzelfall mit dem Mieter getroffene individuelle Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben stets Vorrang vor diesen Mietbedingungen. 

1.5

Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Mieter gegenüber dem Vermieter abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

1.6

Falls nichts Abweichendes angegeben ist, sind alle Mietvertragsangebote des Vermieters freibleibend.

1.7

Diese Mietbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen i. S. d. § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB.

2.

Auflösende Bedingungen des Vertrages (öffentlich-rechtliche Erlaubnisse und Genehmigungen)

2.1

Jeder vom Vermieter mit dem Mieter (im Folgenden: Parteien) unter Einbeziehung dieser Mietbedingungen geschlossene Vertrag ist auflösend bedingt (§ 158 Abs. 2 BGB) durch die Versagung einer für die Durchführung des Vertrags, insbesondere der für die Durchführung von Großraum- und Schwertransporten sowie Kranverbringungen im öffentlichen Straßenverkehr (vgl. z. B. §§ 29 III und 46 I Nr. 5 StVO sowie § 70 I StVZO), erforderlichen Erlaubnis und/oder Genehmigung der dafür zuständigen Behörde. Die vom Vermieter bis zu einer sol-chen behördlichen Versagung für seine bis dahin erbrachten Leistungen erworbenen Vergü-tungsansprüche bleiben davon unberührt.

  1. Nachunternehmer

3.1

Der Vermieter ist berechtigt, andere Unternehmen mit der Erfüllung aller oder einzelner seiner vertraglichen Verpflichtungen zu beauftragen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

  1. Verzug des Vermieters

4.1

Der Mieter kann vom Vermieter eine Entschädigung verlangen, wenn der Vermieter mit der von ihm vertraglich geschuldeten Überlassung Mietkrans schuldhaft in Verzug kommt und ihm dadurch nachweislich ein Schaden entstanden ist. Unbeschadet der Ziff. 8.1 dieser Mietbedingungen ist die vom Vermieter in einem solchen Fall zu leistende Entschädigung bei leichter Fahrlässigkeit des Vermieters für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den (Netto-) Betrag des täglichen Mietpreises des Mietkrans.

4.2

Der Mieter ist zum Rücktritt vom Mietvertrag berechtigt, wenn er dem Vermieter nach dem vereinbarten Beginn der Mietzeit erfolglos eine angemessene Frist zur Übergabe des Mietkrans gesetzt hat.

4.3

Witterungsbedingte Verzögerungen einer Reparatur, der Montage und/oder Demontage des Mietkrans hat der Vermieter nicht zu vertreten.

4.4

Bei Reparaturen am Mietkran während der Mietzeit für die der Vermieter verantwortlich ist verpflichtet sich der Vermieter die Reparaturen schnellstmöglich zu erledigen. Bei erfolgreicher Reparatur innerhalb 48 Stunden nach Anzeige der benötigten Reparatur vom Mieter beim Vermieter ist der Vermieter für anfallende Verdienstausfälle des Mieters nicht haftbar.

  1. Wichtige Pflichten des Vermieters

5.1

Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietkran für die vereinbarte Mietzeit in Miete zu überlassen.

5.2

Falls die Parteien die Überlassung des Mietkrans mit Bedienpersonal vereinbaren, hat der Vermieter das Bedienpersonal dem Mieter auf der Grundlage eines Dienstverschaffungsvertrags zur Ausführung der vereinbarten (Kran-) Bedienarbeiten als Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfe des Mieters und damit zur vorübergehenden Eingliederung in den Betrieb des Mieters zu überlassen.

5.3

Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, schuldet der Vermieter - auch bei der Vermietung eines Mietkrans mit Bedienpersonal - weder das Anschlagen der Last noch die Gestellung geeigneter Anschlagmittel, wie z. B. Anschlagketten, -seile oder Hebebänder.

  1. Wichtige Pflichten des Mieters

6.1

Der Mieter verpflichtet sich, den Mietkran sowie etwaiges Bedienpersonal nur vertrags- bzw. bestimmungsgemäß einzusetzen, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften sorgfältig zu beachten, den Mietzins vereinba-rungsgemäß zu bezahlen, den Mietkran ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit in einem mangel- und schadensfreien Zustand an den Vermieter heraus- bzw. zurückzugeben.

6.2

Falls die Parteien zusätzlich zur Überlassung des Mietkrans durch den Vermieter dessen Montage und/oder Demontage durch den Vermieter vereinbaren, hat der Mieter auf seine Kosten das Vorliegen der folgenden Voraussetzungen für die jeweilige Montage und/oder Demontage des Mietkrans sicherzustellen:

6.2.1

Das Vorliegen aller für die jeweilige Montage und/oder Demontage des Mietkrans erforderlichen öffentlich-rechtlichen Anordnungen, Erlaubnisse und Genehmigungen (z. B. eine nach dem Straßen- und Wegerecht erforderliche Sondernutzungserlaubnis für die Sondernutzung öffentlicher Verkehrsflächen und/oder eine nach dem Verkehrsrecht erforderliche Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen nach § 45 StVO für Straßensperren. Sicherungsmaßnehmen u. Ä.);

6.2.2

das Vorliegen aller für eine Montage und/oder Demontage des Mietkrans in militärischen Anlagen, Raffinerien, Chemiebetrieben oder ähnlichen besonderen Sicherheitsbestimmungen unterliegenden Anlagen erforderlichen speziellen Voraussetzungen (z. B. spezielle Ausweise oder Sicherheitskleidung für die Monteure);

6.2.3

die Anwesenheit des Mieters oder eines von ihm bevollmächtigten Vertreters bei der Anlieferung des Mietkrans durch den Vermieter zum Zwecke der Anweisung des vom Mieter für das Aufstellen und den Betrieb des Mietkrans bestimmten Standorts (im Folgenden: Kranstandort);

6.2.4

eine ungehinderte und ausreichend befestigte Zu- und Abfahrt zum Kranstandort für alle zur Montage und/oder Demontage des Mietkrans erforderlichen Fahrzeuge (die im jeweiligen Einzelfall zur Montage und/oder Demontage erforderlichen Fahrzeuge - wie z. B. LKW, Tieflader oder Autokran - hat der Mieter rechtzeitig vor der Montage und/oder Demontage des Mietkrans beim Vermieter zu erfragen);

6.2.5

das Vorhandensein eines vom Mieter gemäß den Vorgaben des Vermieters zum Ballastieren eines sog. Untendreher-Turmdrehkrans bereitgestellten Autokrans, falls aufgrund der Baustellenverhältnisse der Untendreher-Turmdrehkran bzw. Mietkran ausnahmsweise nicht - selbständig - mit dem jeweiligen Mietkran selbst ballastiert werden kann;

6.2.6

das Vorhandensein der für eine reibungslose und ungehinderte Montage und/oder Demontage des Mietkrans erforderlichen Flächen im unmittelbaren Bereich des Kranstandorts, insbesondere das Vorhandensein ausreichender Flächen zum Abstellen der zur Montage und/oder Demontage des Mietkrans erforderlichen Fahrzeuge (im Folgenden: Montagefahrzeuge) sowie zum Ablegen der einzelnen Kranteile (die im jeweiligen Einzelfall erforderlichen Größen dieser Flächen hat der Mieter jeweils rechtzeitig vor der Montage und/oder Demontage des Mietkrans beim Vermieter zu erfragen);

6.2.7

das Vorliegen einer ausreichenden Tragfähigkeit des Untergrunds der Standfläche des Mietkrans am Kranstandort (im Folgenden: Kranstandplatz) und einer ausreichenden Tragfähigkeit des Untergrunds der Standfläche eines zur Montage und/oder Demontage des Mietkrans benötigten Autokrans (¡m Folgenden: Autokranstandplatz) nebst dem Vorliegen von diese Tragfähigkeiten des Untergrunds des Kranstandplatzes sowie des Untergrunds des Autokranstandplatzes belegenden (Standsicherheits-) Nachweisen (die näheren Anforderungen an die Standsicherheiten des Kran- und Autokranstandplatzes sowie die Inhalte der die Standsicherheiten des Kran- und Autokranstandplatzes belegenden, vom Mieter zu erbringenden Nachweise hat der Mieter im jeweiligen Einzelfall beim Vermieter zu erfragen);

6.2.8

bei der Überlassung bzw. der Anmietung eines sog. Turmdrehkrans das Vorliegen eines über einen Elektroanschlussschrank mit FI-Schutzschalter unter Beachtung der Bestimmungen der EVU und der UW sowie der den Blitzschutz betreffenden behördlichen Anordnungen angeschlossenen stromführenden Stromkabels am Kranstandort;

6.2.9

bei der Überlassung bzw. der Anmietung eines sog. Turmdrehkrans das Vorhandensein der zum Einstellen der Überlast sowie zur Prüfung der Überlastsicherung des Turmdrehkrans erforderlichen (Prüf-) Gewichte einschließlich der zum Hochziehen dieser (Prüf-) Gewichte mit dem Mietkran erforderlichen (Kran-) Gehänge (die näheren Anforderungen an diese Gewichte hat der Mieter im jeweiligen Einzelfall beim Vermieter zu erfragen);

6.2.10

die Anwesenheit des Mieters oder eines von ihm bevollmächtigten Vertreters bei der abnahmefähigen Beendigung der Montage des Mietkrans durch den Vermieter zum Zwecke der Übergabe des Mietkrans am Kranstandort an den Mieter.

  1. Bei der Übergabe des Mietkrans vorhandene Mängel

7.1

Der Mieter ist berechtigt, den Mietkran rechtzeitig vor Mietbeginn zu besichtigen und etwaige Mängel zu rügen. Die Kosten einer Untersuchung trägt der Mieter.

7.2

Alle bei der Übergabe erkennbaren und dessen Eignung für den vertraglich vorgesehenen Gebrauch nicht nur unerheblich mindernden Mängel des Mietkrans hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich nach dessen Annahme textlich anzuzeigen. Unterlässt der Mieter diese Anzeige gilt der Mietkran in Ansehung dieser Mängel als genehmigt. Entsprechendes gilt, wenn der Mieter bei der Übergabe des Mietkrans vorhandene, aber nicht erkennbare Mängel im Sinne des Satzes 1 nicht unverzüglich nach ihrer Entdeckung dem Vermieter textlich anzeigt.

7.3

Der Vermieter hat alle bei der Übergabe vorhandenen und ihm gemäß der Ziff. 7.2 dieser Mietbedingungen rechtzeitig textlich angezeigten Mängel des Mietkrans auf seine Kosten zu beseitigen. Anstatt solche Mängel zu beseitigen, kann der Vermieter dem Mieter auch einen funktionell gleichwertigen Mietkran zur Verfügung stellen. Während der Reparatur des Mietkrans durch den Vermieter ist der Mieter von der Zahlung des Mietzinses befreit.

7.4

Der Mieter kann vom Mietvertrag zurücktreten, wenn der Vermieter eine ihm vom Mieter gesetzte angemessene Frist zur Beseitigung eines bei der Übergabe vorhandenen und von ihm rechtzeitig textlich gerügten Mangels des Mietkrans schuldhaft fruchtlos verstreichen lässt. Dies gilt auch, wenn die Beseitigung eines solchen Mangels durch den Vermieter fehlschlägt.

  1. Haftungsbegrenzungen des Vermieters

8.1

Soweit in diesen Mietbedingungen die Haftung des Vermieters nicht besonders geregelt ist, haftet der Vermieter dem Mieter ausschließlich

a.

für bei Vertragsschluss voraussehbare vertragstypische Schäden, die auf einer schuldhaften, die Erreichung des Vertragszwecks gefährdender Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den Vermieter, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen,

b.

für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen,

c.

für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen sowie

d.

in den Fällen, in denen der Vermieter nach dem Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet.

Im Übrigen ist eine Schadensersatzhaftung des Vermieters ausgeschlossen.

8.2

Falls durch ein Verschulden des Vermieters der Mietkran vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietkrans - nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen der Ziff. 7.1 und 7.2 sowie der Ziff. 8.1 dieser Mietbedingungen entsprechend.

  1. Haftung des Vermieters bei Vermietung mit Bedienpersonal

9.1

Bei Vermietung des Mietkrans mit Bedienpersonal haftet der Vermieter für durch das Bedienpersonal verursachte Schäden nur, wenn er das Bedienpersonal nicht ordnungsgemäß ausgewählt hat. Im Übrigen trägt der Mieter die Haftung.

9.2

Das Bedienpersonal darf vom Mieter ausschließlich zur Bedienung des Mietgegenstands und keinesfalls zu anderen Arbeiten eingesetzt werden.

  1. Mietpreis, Nebenkosten, Zahlung und Vorauszahlung

10.1

Der Berechnung der Miete liegt eine normale Nutzung des Mietkrans von bis zu 8 Stunden täglich auf der Basis einer Fünf-Tage-Woche (Montag bis Freitag) und bis zu 22 Arbeitstagen im Monat zugrunde. Zusätzliche Arbeitsstunden sind vom Mieter dem Vermieter in Textform anzuzeigen; sie werden dem Mieter vom Vermieter zusätzlich berechnet.

10.2

Der vereinbarte Mietpreis beinhaltet nicht die Kosten für den Hin- und Rücktransport des Mietkrans (einschließlich Ver- und Entladen), notwendige Montagen und Demontagen, Gestellung von Betriebsstoffen und/oder Bedienungspersonal, einer Maschinenbruchversicherung u. Ä. Diese Nebenkosten hat der Mieter stets zusätzlich zum vereinbarten Mietzins zu bezahlen.

10.3

Falls nicht anders angegeben, verstehen sich alle Preise stets jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

10.4

Falls die Parteien nicht ausdrücklich Vorauszahlungen auf die Mietzinsforderungen des Vermieters und/oder dessen sonstigen vertraglich vereinbarten die vertraglich vereinbarten Forderungen (z. B. Kosten für Maschinenbruchversicherung, Montage oder Demontage) vereinbart haben, kann der Vermieter jederzeit eine angemessene Vorauszahlung auf diese Forderungen vom Mieter verlangen.

  1. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht sowie Abtretung der Ansprüche des Mieters gegen seine Auftraggeber

11.1

Der Mieter kann gegen Ansprüche des Vermieters aus dem auf der Grundlage dieser Mietbedingungen geschlossenen Vertrag der Parteien nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen und nur wegen solcher (Gegen-) Ansprüche die Einrede des Zurückbehaltungsrechts geltend machen.

11.2

Der Mieter tritt in Höhe der aus dem über den Mietkran geschlossenen Vertrag der Parteien resultierenden offenen Forderungen des Vermieters seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für den der Mietkran verwendet wird, an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an.

Der Vermieter verpflichtet sich, die dem Vermieter zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Mieters freizugeben, soweit ihr Wert (einschließlich einer hierfür beim Vermieter vorhandenen Kaution) die zu sichernden Forderungen des Vermieters um mehr als 20 % übersteigt.

  1. Stillliegeklausel

12.1

Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die der Mieter den Mietkran gemietet hat, infolge von weder vom Mieter noch von dessen Auftraggeber zu vertretenden Umständen (z. B. Frost, Hochwasser, Streik, innere Unruhen, Kriegsereignisse, behördliche Anordnungen) an mindestens zehn aufeinanderfolgenden Tagen, so gilt die Zeit ab dem 11. Kalendertag bis zum Wegfall der vorbezeichneten Umstände als Stillliegezeit.

12.2

Die auf eine bestimmte Zeit vereinbarte Mietdauer wird um die Stillliegezeit verlängert.

12.3

Der Mieter hat für die Stillliegezeit den von den Parteien textlich vereinbarten Prozentsatz des für eine normale Nutzung des Mietkrans (vgl. Ziff. 10.1 dieser Mietbedingungen) anfallenden Mietpreises zu bezahlen; falls die Parteien nichts anderes vereinbart haben, gilt der Prozentsatz von 75%.

12.4

Der Mieter hat dem Vermieter sowohl den Beginn als auch das Ende der Stillliegezeit unverzüglich textlich anzuzeigen und auf dessen Verlangen nachzuweisen.

  1. Unterhaltspflicht des Mieters

13.1

Der Mieter ist verpflichtet,

a.
den Mietkran vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen,

b.
den Mietkran auf seine Kosten sach- und fachgerecht zu warten und zu pflegen und

c.
dem Vermieter notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzuzeigen und durch ihn auszuführen zu lassen. Die dadurch anfallenden Kosten trägt der Vermieter, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorgfalt beobachtet haben.

13.2

Der Vermieter ist berechtigt, den Mietkran jederzeit zu besichtigen und nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.

  1. Beendigung der Mietzeit und Rücklieferung des Mietkrans


14.1

Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietkrans dem Vermieter rechtzeitig vorher anzuzeigen (Freimeldung).

14.2

Die Mietzeit endet mit dem Ablauf der vertraglichen Mietzeit, nicht jedoch bevor der Mietkran mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsgemäßem Zustand auf dem Lagerplatz des Vermieters oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, es sei denn, die Parteien haben insoweit textlich etwas anderes vereinbart.

15. Weitere Pflichten des Mieters

15.1

Der Mieter darf ohne vorherige Zustimmung des Vermieters Dritten den Mietkran weder überlassen noch Dritten Rechte irgendwelcher Art am Mietkran einräumen. Der Mieter ist auch nicht berechtigt, Rechte aus dem von ihm mit dem Vermieter über den Mietkran geschlossenen Vertrag abzutreten.

15.2

Der Mieter hat den Vermieter unverzüglich textlich zu benachrichtigen, wenn ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung o. Ä. Rechte am Mietkran geltend macht. Darüber hinaus hat der Mieter den Dritten unverzüglich schriftlich auf das Eigentum des Vermieters am Mietkran hinzuweisen.

15.3

Der Mieter hat bei allen Unfällen den Vermieter unverzüglich zu unterrichten und dessen Weisungen abzuwarten.

15.4

Der Mieter hat dem Vermieter sämtliche aus Verstößen gegen die Bestimmungen der Ziff. 15.1 bis 15.3 dieser Mietbedingungen resultierende Schäden zu ersetzen.

16. Kündigung

16.1

a.
Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Parteien grundsätzlich unkündbar.

b.
Das Gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrags. Nach Ablauf der Mindestmietzeit können beide Parteien den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist (§ 580a Abs. 3 BGB) kündigen.

c.
Mietverträge auf unbestimmte Zeit ohne Mindestmietdauer können beide Parteien unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist (§ 580a Abs. 3 BGB) kündigen.

16.2

Die Parteien sind bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zur fristlosen Kündigung des Mietvertrags berechtigt.

Der Vermieter ist insbesondere zur Kündigung des Mietvertrags aus wichtigem Grund berechtigt, wenn

a.
der Mieter mit der Bezahlung eines vom Vermieter nach Fälligkeit textlich angemahnten Betrages länger als 14 Kalendertage im Verzug ist,

b.
dem Vermieter nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass sein Anspruch auf Bezahlung des Mietpreises durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird,

c.
der Mieter den Mietkran ohne vorherige textliche Einwilligung des Vermieters nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an einen anderen Ort außerhalb der Bundesrepublik verbringt,

e.
der Mieter gegen die Bestimmungen der Ziff. 13.1 dieser Mietbedingungen trotz einer vorherigen einschlägigen textlichen Abmahnung verstößt oder

f.
der Mieter den Mietkran einem Dritten ohne vorherige textliche Zustimmung des Vermieters überlässt.

17. Verlust des Mietkrans

Der Mieter ist dem Vermieter zum Schadensersatz verpflichtet, wenn ihm die Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtung zur Rückgabe des Mietkrans schuldhaft unmöglich ist.

18. Maschinenbruchversicherung

18.1

Der Mieter hat den Mietkran während der Laufzeit des Mietvertrags auf der Grundlage der Allgemeinen Bedingungen für die Maschinen- und Kaskoversicherung von fahrbaren oder transportablen Geräten (ABMG 2020) zu versichern.

18.2

Eine Maschinenbruchversicherung gemäß der Ziff. 18.1 dieser Mietbedingungen kann beim Vermieter mit einem Selbstbehalt von …,00 € pro Schadensfall abgeschlossen werden. Die durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl und Raub des Mietkrans entstehenden Schäden sind vom Versicherungsschutz einer beim Vermieter abgeschlossenen Maschinenbruchversicherung nicht umfasst.

18.3

In den vom Versicherungsschutz einer beim Vermieter abgeschlossenen Maschinenbruchversicherung abgedeckten Schadensfällen hat der Mieter einen Selbstbehalt (Selbstbeteiligung) von …,00 € pro Schadensfall zu tragen.

19. Sonstige Bestimmungen

19.1

Nebenabreden zu dem von den Parteien über den Mietkran abgeschlossenen Vertrag bestehen nicht. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Textform. Das gilt auch für einen Verzicht auf dieses Textformerfordernis selbst.

19.2

Sollte eine Bestimmung dieser Mietbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien sind im Falle einer unwirksamen Bestimmung dieser Mietbedingungen verpflichtet, über eine wirksame und zumutbare Ersatzregelung zu verhandeln, die dem von der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt; das Gleiche gilt im Falle einer Lücke.

19.3

Es gilt ausschließlich deutsches Recht (unter Ausschluss des UN-Kaufrechts bzw. CISG).

19.4

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand - auch für Klagen im Urkundenprozess - ist, wenn der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche Ansprüche der Hauptsitz des Vermieters oder - nach seiner Wahl - der Sitz seiner Zweigniederlassung, von der aus der Vertrag über den Mietkran abgeschlossen worden ist. Der Vermieter kann auch am allgemeinen Gerichtsstand des Mieters klagen.

CT Kranservice GmbH

Konrad-Zuse-Straße 1–9

D-73037 Göppingen

Umsatzsteuer-Ident-Nr. DE 180 228 797

Registergericht: Amtsgericht Ulm, HRB 532558

Geschäftsführerin: Tanja Frey

Fon

+49 (0) 7161 91 900–0

Fax

+49 (0) 7161 91 900-20

ct@kran-service.de

© 2024 CT Kranservice. Created by stilweise ./ sleek.app

Rechtliches

CT Kranservice GmbH

Konrad-Zuse-Straße 1–9

D-73037 Göppingen

Umsatzsteuer-Ident-Nr. DE 180 22 87 97

Registergericht: Amtsgericht Ulm, HRB 2558

Geschäftsführerin: Tanja Frey

Fon

+49 (0) 7161 91 900–0

Fax

+49 (0) 7161 91900-20

ct@kran-service.de

© 2024 CT Kranservice GmbH. Created by stilweise ./ sleek.app

Rechtliches

CT Kranservice GmbH

Konrad-Zuse-Straße 1–9

D-73037 Göppingen

Umsatzsteuer-Ident-Nr. DE 180 22 87 97

Registergericht: Amtsgericht Ulm, HRB 2558

Geschäftsführerin: Tanja Frey

Fon

+49 (0) 7161 91 900–0

Fax

+49 (0) 7161 91 900-20

ct@kran-service.de

© 2024 CT Kranservice. Created by stilweise ./ sleek.app

Rechtliches

CT Kranservice GmbH

Konrad-Zuse-Straße 1–9

D-73037 Göppingen

Umsatzsteuer-Ident-Nr. DE 180 22 87 97

Registergericht: Amtsgericht Ulm, HRB 2558

Geschäftsführerin: Tanja Frey

Fon

+49 (0) 7161 91 900–0

Fax

+49 (0) 7161 91 900-20

ct@kran-service.de

© 2024 CT Kranservice GmbH. Created by stilweise ./ sleek.app

Rechtliches